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Satzung der GJF


Satzung in der Fassung vom 05.09.1990 mit folgenden Änderungen:
– Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17.09.1991
– schriftlicher Beschluß des Vorstandes vom 02.–09.05.1996
– schriftlicher Beschluß des Vorstandes vom Juni 1996
– Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11.10.1996
– Beschluß der Mitgliederversammlung vom 03.02.2001
– Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.09.2009
– Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.10.2015


§ 1 Name

Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Japanforschung“.


§ 2 Zweck

(1)

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist politisch neutral.

(2)

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Japanforschung. Zur Verfolgung ihres Zweckes stellt sich die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

b)

Die fachliche Integration, die Verbesserung der Kommunikation und die Information über Arbeitsfelder, Forschungsvorhaben, Projekte, Tagungen, Publikationen usw.

c)

Die Stärkung der institutionellen Präsenz der Japanforschung.

d)

Öffentlichkeitsarbeit.

(3)

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(4)

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Ostasienabteilung der Staatsbibliothek Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Japanforschung zu verwenden hat.


§ 3 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitglieder

(1)

Mitglied der Gesellschaft kann nach abgeschlossenem Hochschulstudium werden, wer sich vorwiegend und unter Verwendung japanischsprachigen Materials wissenschaftlich mit Japan befaßt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)

Es gibt reguläre und korrespondierende Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

(3)

Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft außerhalb des deutschsprachigen Bereichs haben, können die Stellung als korrespondierendes Mitglied beantragen. Korrespondierende Mitglieder genießen kein aktives und passives Stimmrecht, sie zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

(4)

Die regulären Mitglieder genießen aktives und passives Stimmrecht. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der am 1. Januar fällig wird. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder ohne Anstellung zahlen den halben Beitrag. Eine Änderung des Status ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(5)

Mit der Japanforschung befaßte Institutionen können der Gesellschaft für Japanforschung als körperschaftliche Mitglieder angehören. Körperschaftliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluß

(1)

Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags unter Anerkennung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Empfehlung durch zwei Mitglieder der Gesellschaft für Japanforschung fordern. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller binnen drei Wochen nach Erhalt schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bei der Aufnahme erhält das Mitglied eine Mitgliedsbescheinigung und ein Exemplar der Satzung. Die Aufnahme gilt als erfolgt, sobald der Mitgliedsbeitrag gezahlt ist.

(2)

Die Mitgliedschaft erlischt – durch den Tod – durch Ausschluß – durch schriftliche Kündigung – durch Streichung.

(3)

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zwecken und Aufgaben der Gesellschaft vereinbaren läßt oder wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen; die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen drei Wochen nach Erhalt schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhen die Mitgliedsrechte.

(4)

Die Kündigung ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(5)

Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied über einen Zeitraum von zwei Jahren trotz Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.


§ 6 Organe der Gesellschaft

(1)

Organe der Gesellschaft sind:

1.

Die Mitgliederversammlung.

2.

Der Vorstand.

(2)

Für besondere Angelegenheiten können auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch diese mit einfacher Mehrheit ein Schlichtungsausschuß oder andere Ausschüsse eingerichtet werden.


§ 7 Wahlen und Amtsdauer

(1)

In die Ämter dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

(2)

Alle Ämter sind Ehrenämter. Gegen Entgelt eingestellte Mitarbeiter können nicht in Ämter berufen werden.

(3)

Funktionsträger werden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Kandidatenvorschläge können auch schriftlich eingereicht werden. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gilt derjenige als gewählt, der in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahlen finden geheim statt.

(4)

Die Amtsdauer in allen Ämtern beträgt drei Jahre. Kann ein Termin für Neuwahlen erst nach Ablauf der regulären Amtsdauer anberaumt werden, verlängert sich die Amtsdauer automatisch bis zum Wahltermin. Für ein Amt, das während der Amtszeit frei wird, findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt und zwar entweder auf der nächsten Mitgliederversammlung oder, wenn bis zu dieser voraussichtlich mehr als sechs Monate vergehen, in einem schriftlichen Wahlverfahren.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Planung und Vorbereitung obliegen dem Vorstand.

(2)

Der Vorstand verschickt mindestens zwei Monate vor dem geplanten Termin eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder, der eine vorläufige Tagesordnung beigefügt ist. Anträge zur Tagesordnung müssen bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung sie als dringlich zuläßt.

(3)

Die Mitgliederversammlung wird von den oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den Fällen gemäß Paragraph 16 und 17 mit einfacher Mehrheit.

(4)

Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist von dem oder den Versammlungsleiter(n) und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen.

(5)

Auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder muß innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungen hierzu müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor der Versammlung ergehen. Auch der Vorstand kann in dringlichen Fällen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

(6)

In der Mitgliederversammlung hat jedes reguläre Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Ein Mitglied, das verhindert ist, persönlich an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann ein in der Versammlung anwesendes reguläres Mitglied schriftlich bevollmächtigen, für den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin Anträge zu stellen und abzustimmen. Ein durch Vollmacht vertretenes Mitglied gilt für § 17 Abs. 3 als anwesend.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt insbesondere die Grundsätze und das Arbeitsprogramm der Gesellschaft. Sie ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und anderer Funktionsträger, für die Entlastung des Vorstandes und für die Festsetzung der Beiträge. Sie bestellt einen Rechnungslegungsprüfer und nimmt seinen Bericht entgegen.


§ 10 Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern. Unter diesen sind mindestens folgende Funktionen zu verteilen:
– Vorsitz und stellvertretender Vorsitz, oder zwei Vorsitzende.
– Schatzmeister.

(2)

Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von einem dieser Vorstandsmitglieder allein vertreten. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine abweichende Regelung beschließen.

(3)

Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


§ 12 Der Schlichtungsausschuß

(1)

Der Schlichtungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2)

Der Schlichtungsausschuß unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung, vor allem in grundsätzlichen Fragen, die keinen Aufschub dulden. Zu diesen Aufgaben des Schlichtungsausschusses gehört insbesondere auch die Funktion als Schiedsausschuß, die Stellungnahme bei strittigen Anträgen auf Mitgliedschaft sowie die Zustimmung bei kurzfristig einzurichtenden Ausschüssen. Der Schlichtungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Mitglieder des Schlichtungsausschusses, die in einem Fall direkt und persönlich betroffen sind, nehmen an der Beratung und Abstimmung dieses Falles nicht teil. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Schlichtungsausschuß sein.


§ 13 Rechnungslegungsprüfer

Mindestens ein Mitglied prüft als Rechnungslegungsprüfer die Rechnungslegung des Schatzmeisters. Wahl und Amtsdauer entsprechen der des Vorstandes.


§ 14 Arbeitsausschüsse

Zur Bearbeitung spezieller Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Arbeitsausschüssen vorschlagen, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind. Die Arbeitsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher; dieser muß reguläres Mitglied der Gesellschaft sein.


§ 15 Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften

(1)

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bemüht sich die Vereinigung um Kontakt und Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, die im Bereich der Japanforschung tätig sind, auch über den deutschsprachigen Raum hinaus.

(2)

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Gesellschaft auch selbst körperschaftliches Mitglied solcher Vereinigungen werden.

(3)

Mitglieder der Vereinigung für sozialwissenschaftliche Japanforschung zahlen nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.


§ 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Sie können jedoch nicht als dringlich im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 3 auf die Tagesordnung gesetzt werden.


§ 17 Auflösung

(1)

Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Er muß mindestens die Unterschriften von 10 Prozent aller regulären Mitglieder tragen.

(2)

Der Vorstand muß binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und zugleich den Antrag zur schriftlichen Abstimmung vorlegen.

(3)

Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn ihr mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen oder die Zahl der in der Gesellschaft verbleibenden Mitglieder unter sieben fällt.


§ 18 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.


§ 19 Eintragung der Gesellschaft und Gemeinnützigkeit

(1)

Sitz der Gesellschaft ist Köln. Sie führt den Zusatz „e.V.“ in ihrem Namen.

(2)

Die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft ist anerkannt.

(3)

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die sich auf Verlangen der zuständigen Behörden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens ergeben, selbständig vorzunehmen, soweit diese nicht den Zweck der Gesellschaft berühren.